ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR DEUTSCHLAND
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1. GELTUNGSBEREICH |
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1.1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis und vorbehaltloser Ausführung
des Auftrags nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird
ausdrücklich zugestimmt. |
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1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen MAKRA und dem Besteller zwecks Ausführung
eines Vertrags getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Eine Aufhebung des
Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.
1.4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. von §
210 Abs. 1 BGB. |
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2. VERTRAGSABSCHLUSS |
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2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen
in Form, Farbe und Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.2. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl durch Zusendung einer
Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller die bestellte Ware
zugesendet wird. |
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2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche
Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an
Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. |
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3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN |
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3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten
unsere Preise netto „ab Werk“ ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2. Nebenkosten, wie Verpackung, Transport und Versicherungskosten, sind in den
Preisen nicht enthalten.
3.3. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug
zur Zahlung fällig.
3.4. Bei Bezahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto
auf den Warenpreis gewährt, soweit alle früheren Forderungen erfüllt sind.
3.5. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 8 % über dem Basiszins p.A. zu fordern. Können wir einen höheren
Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der
Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des
Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. |
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3.6. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten
Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen
Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu
erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der
Käufer ein Kündigungsrecht.
3.7. Der Besteller ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung, auch wenn
Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir
ausdrücklich zustimmen oder wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
sind.
3.8. Unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht
eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche
Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen. Im solchen Fällen sind
wir berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung
entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
3.9. Zahlungen an unsere Angestellte dürfen nur erfolgen, sofern diese eine
gültige Inkassovollmacht vorweisen. |
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4. LIEFERZEIT |
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4.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen voraus.
4.2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus.
4.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den unsinsoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.4. Sofern die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in
dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in der dieser in Annahmeverzug oder
Schuldnerverzug geraten ist.
4.5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende
Kaufvertrag ein Fixgeschäft i.S. des § 376 HGB ist. Wir haften auch dann nach
den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden
Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an
der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist. |
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4.6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern Lieferverzug nicht auf einer von
uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
4.7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu
vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.8. Im übrigen haften wir im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche
Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des
Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
4.9. Wir tragen nicht das Beschaffungsrisiko, soweit die Nichtrechtzeitigkeit
der Lieferung auf einer von uns nicht zu vertretenden Verspätung der
Eigenbelieferung beruht. |
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5. VERSAND- UND GEFAHRENÜBERGANG |
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5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
„Lieferung ab Werk“ vereinbart.
5.2. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl
überlassen. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der
Besteller. |
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5.3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so
lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die
Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
5.4. Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur
oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den
Käufer über und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch unsere Lkw erfolgt. |
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6. GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELRÜGE |
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6.1. Für Mängel der Ware leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
6.2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner
Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags
(Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,
insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.
6.3. Die empfangene Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen beim Besteller von
diesem auf Mängel, Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu
untersuchen. Offensichtliche Mängel hat der Besteller innerhalb von 10
Kalendertagen nach Erhalt durch schriftliche Anzeige zu rügen. Andernfalls ist
die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung binnen der gesetzten Frist nicht erkannt werden konnten,
sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Den Besteller trifft die
volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere den Mangel
selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. |
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6.4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter
Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein
Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach
gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller,
wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz
zwischen Kaufpreis und Wert der mangelfreien Sache. Dies gilt nicht, wenn die
Vertragsverletzung arglistig verursacht wurde.
6.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies
gilt nicht, wenn der Besteller uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
6.6. Für die Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung der Ware als vereinbart. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäßen
Beschaffenheitsangaben der Ware dar.
6.7. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montage- oder Gebrauchsanleitung sind
wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montage- oder Gebrauchsanleitung
verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montage- oder
Gebrauchsanleitung der ordnungsgemäßen Montage bzw. dem ordnungsgemäßen Gebrauch
entgegensteht. |
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7. HAFTUNG |
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7.1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung
auf den nach Art der Ware oder der Dienstleistung vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei
leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen. |
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7.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des
Kunden aus Produkthaftung und gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper- und
Gesundheitsschäden. |
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8. EIGENTUMSVORBEHALT |
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8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung
aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch
dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und der Saldo vom Käufer anerkannt ist.
8.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware herauszuverlangen. In der
Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten
dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt
stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
8.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.4. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung oder
Vermischung. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses die ihm zustehenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache
im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns
unentgeltlich. |
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8.5. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter
zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit
uns vereinbarten Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus
der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden
ist. Wir nehmen die Abtretung an. Die Forderungen des Bestellers dienen in dem
selben Umfang zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom
Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Ware veräußert, so wird
die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes zu den
anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir
Miteigentumsanteile gemäß Punkt 8.2. haben, wird uns ein unserem
Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
8.6. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als
50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. |
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9. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND, SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
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9.1. Ausschließlicher Zahlungsort und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus
dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Gesellschaft.
9.2. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein
Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ebenfalls
der Sitz der Gesellschaft.
9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN
Kaufrechts finden keine Anwendung. |
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9.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich
dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen Verkauf ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll dann durch eine
Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen
möglichst nahe kommt. |
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR ÖSTERREICH
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1. GELTUNGSBEREICH |
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1.1. Wir liefern ausschließlich zu den nachstehenden Verkaufsbedingungen.
Von unseren Verkaufsbedingungen ab- weichende Bedingungen des Bestellers
haben keine Gültigkeit, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
ihrer Leitung zugestimmt.
1.2. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
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1.3. Unsere Bedingungen gelten gegenüber jedem Auftraggeber, insbesonders
gegenüber Kaufleuten. Bei Nichtkaufleuten bleiben die Bestimmungen des
Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) jedenfalls unberührt. |
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2. VERTRAGSABSCHLUSS |
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2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot.
2.2. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl durch Zusendung einer Auftragsbestätigung
annehmen oder dadurch, dass dem Besteller die bestellte Ware zugesendet wird.
2.3. Diese Verkaufsbedingungen gelten frühestens mit Zusendung der Auftragsbestätigung,
spätestens mit Zusendung der Ware.
2.4. Mündliche Nebenabreden, Vertragsergänzungen oder Vertrags- änderungen bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Änderungen,
die durch Handelsvertreter vereinbart werden. |
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2.5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-
und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere
für solche schriftliche Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an
Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2.6 Die Eignung der Ware für einen bestimmten Zweck wird ohne ausdrückliche und schriftliche Bestätigung
nicht gewährleistet. Für Einzelfälle übernehmen wir keine besondere Garantie. Die zum Angebot gehörigen
Unterlagen wie Abbildungen, Maß- und Gewichtseinheiten udgl. sind annähernd zu verstehen, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet bzw. bestätigt werden. |
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3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN |
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3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten unsere Preise netto "ab Firma" ausschließlich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
3.2. Nebenkosten, wie Verpackung, Transport und Versicherungskosten
sind in den Preisen nicht enthalten, sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.3. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3.4. Bei Bezahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 %
Skonto auf den Warenpreis gewährt, soweit alle früheren Forderungen erfüllt sind.
3.5. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu
fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt,
diesen geltend zu machen.
3.6. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit
von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen
aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die
Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Käufer ein Rücktrittsrecht.
3.7. Die Aufrechnung mit etwaigen von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers
ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht
anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen,
sofern diese Ansprüche nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine
Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den auftretenden Mängeln stehen. Gehört
jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Käufer Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird.
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3.8. Wir nehmen nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß
vergebührte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen
vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem
wir über den Gegenwert verfügen können.
3.9. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener
und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht
eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung
des Käufers schließen lassen. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von
einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
3.10. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein,
sind wir Verkäufer berechtigt, die Ware unverzüglich zurückzuverlangen, ggf. den Betrieb des
Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und
Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
3.11. Zahlungen an unsere Angestellte dürfen erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
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4. LIEFERZEIT |
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4.1. Geraten wir in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht
im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50 % des
vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche
be- stehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
4.2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus.
4.3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht
auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über,
in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4.4. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges -
angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen vorhergesehenen, nach
Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten
haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung
der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung
des verkauften Gegen-standes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch
dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten
eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer
baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob er
zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist beliefert werden will.
Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Wird durch
die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir
von der Lieferverpflichtung frei. Diesbezüglich ist jeder Schadenersatzanspruch
des Käufers ausgeschlossen.
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4.5. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen
Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäfts-beziehung auch aus anderen
Verträgen - in Verzug ist.
4.6. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und - Kleinterminen befreit den Käufer,
der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will,
nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der
Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht,
soweit wir eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als
verbindlich bezeichnet haben.
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5. VERSAND- UND GEFAHRENÜBERGANG |
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5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist "Lieferung ab Firma" vereinbart.
5.2. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart,
unserer Wahl überlassen. Die Ware wird nur auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
5.3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert,
so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die
Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
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5.4. Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder
Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Käufer über,
und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch unsere Lkw erfolgt bzw. frachtfreie
Lieferung vereinbart wurde.
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6. GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELRÜGE |
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6.1. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer
Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck
der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch
erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort, als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
6.2. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, oder sind wir zur Mangelbeseitigung oder
Ersatzlieferung nicht bereit, oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese
über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist
der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des
Kaufpreises zu verlangen.
6.3. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge,
Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche
Mängel hat er unverzüglich, und zudem längstens jedoch binnen einer Woche bei
der Firma schriftlich einlangend, zu rügen.
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6.4. Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche
einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Käufers
sind ausgeschlossen.
6.5. Vorstehende Hafteinschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Käufer wegen
des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.
6.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe der Kaufsache. Dieselbe
Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine
Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
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7. GESAMTHAFTUNG |
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7.1. Eine weitergehende Haftung aus Schadensersatz als in 6.
vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
7.2. Die Regelung gem. 7.1. gilt nicht für Ansprüche nach §§ 1.4
Produkthaftungsgesetz, sowie für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
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7.3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. |
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8. EIGENTUMSVORBEHALT |
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8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung
des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen
Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere
sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig
oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann,
wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen
wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der
Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung
unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung
des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
8.2. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden,
sieht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert
zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung,
so überträgt der Käufer uns bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm
zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich.
8.3. Der Käufer hat uns über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware
und abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware
nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und
so lange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen
aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nummern 7.4. bis 7.6 auf uns
übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
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8.4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten. Sie dienen
in dem selben Umfang zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wird
die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns
gelieferten Waren veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung
im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verkauften Waren abgetreten.
Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem.
Nr. 8.2. haben, wird uns ein unserem Miteigentumsteil entsprechender Teil abgetreten.
8.5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen,
es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung. Auf unser Verlangen ist er
verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern
wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem
Fall berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter
der Voraussetzung gestattet, daß uns dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der
dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert
der gesicherten Forderungen der Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-
Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
8.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers
insoweit freizugeben, als der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegen uns.
8.7. Während der Dauer des Eigentumvorbehalts ist jegliche Verpfändung oder sonstige
Belastung der Sache mit Rechten Dritter untersagt. Im Falle einer Pfändung sind wir
unverzüglich zu verständigen.
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9. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND, SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
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9.1. Ausschließlicher Zahlungsort und Erfüllungsort ist der
Sitz der beauftragten Firma (oder: der Verkäuferin).
9.2. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus
dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ebenfalls
der Ort des Sitzes der beauftragten Firma (oder: Verkäuferin).
9.3. Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht, soweit nicht
zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
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9.4. Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehung betreffenden Daten
im Sinne des DSchG zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen.
9.5. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit
der gesamten Bedingungen zur Folge.
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